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Natur pur: Bad Peterstal-Griesbach

"Willkommen bei uns im Renchtal - zwischen munter plätscherndem Flüsschen und herrlichstem Schwarzwald-Panorama. Die beiden Ortsteile Bad Peterstal und Bad Griesbach liegen auf 400 bis 1000 m Höhe ü.M. Bekannt für seine Mineralquellen und das milde Mittelgebirgsklima wird das Mineral- und Moorheilbad seit mehr als 400 Jahren besucht."

Brunnentempel

Öffentliche Bekanntmachung - Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet „Ortsmitte Bad Peterstal“ nach § 141 Baugesetzbuch

Lageplan des Untersuchungsgebiets „Ortsmitte Bad Peterstal“ in Bad Peterstal-Griesbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.10.2023 folgenden Beschluss gefasst: Zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit im Untersuchungsgebiet „Ortsmitte Bad Peterstal“ und der Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen hat der Gemeinderat beschlossen, die vor-bereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB durchzuführen. Das Untersuchungsgebiet umfasst die erweiterte Ortsmitte von Bad Peterstal und ist dem angefügten Lageplan zu entnehmen.

Bestandteil des Beschlusses ist der beigefügte Lageplan des Untersuchungsgebiets „Ortsmitte Bad Peterstal“ vom 26.09.2023. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der rot gestrichelten Abgrenzung.

Der Beschluss ist nach § 141 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung ortsüblich bekanntgemacht.

Auf die Auskunftspflicht und den Umgang mit personenbezogenen Daten nach § 138 BauGB wird hingewiesen.

Der Lageplan ist ebenfalls im Bürgermeisteramt der Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach, Schwarzwaldstraße 11, 77740 Bad Peterstal-Griesbach, öffentlich ausgelegt und kann dort während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 5, eingesehen werden.

Zweck und Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen:

Mit den vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB wird eine wichtige und umfassende Bestandsaufnahme eines Gebietes durchgeführt. Mit den Ergebnissen der Untersuchungen lassen sich Art und Umfang notwendiger Erneuerungsmaßnahmen und die Notwendigkeit der Sanierung anhand der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse beurteilen. Daran werden nicht nur die genaue Gebietsabgrenzung, sondern auch die Sanierungsziele und dafür erforderliche Maßnahmen festgelegt.

Die Gemeinde hat folgende vorläufige Sanierungsziele für die Ortsmitte von Bad Peterstal definiert:

  • Schaffung einer Ortsmitte mit Schwerpunkt Ausbau kommunaler Infrastruktur im Bereich Kinderbetreuung
  • Aktivierung Leerstand/untergenutzte Flächen zur Wohnraumschaffung
  • Energetische Erneuerung vorhandener Bausubstanzen, Anpassung an den demographischen Wandel, Klimaneutralität anstreben
  • Erhalt des Ortsbildes
  • Verbesserung der Aufenthaltsqualität/ Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer
  • Verbesserung der Zugänglichkeit zur Rench und dem Freiersbach

Hinweise: 

  1. Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der Förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes oder Entwicklungsbereichs. Diese bedürfen einer besonderen Satzung.
  1. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungs- bzw. Entwicklungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung bzw. Entwicklung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB).

Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 i. V. m. § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).

Bad Peterstal-Griesbach, 24.10.2023

Gez.
Meinrad Baumann
Bürgermeister